Welcher Fachdienst für Ihr Anliegen zuständig ist, erfahren Sie schnell durch unsere Zusammenstellung des umfangreichen Dienstleistungsangebots der Stadt Dieburg. Zudem erhalten Sie weitergehende Informationen zur jeweiligen Dienstleistung, unter ander
Begriff | Definition |
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Übernahme Kinderbetreuungskosten | zuständiger Fachdienst: Kinder, Senioren, Soziales
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Ummeldung einer Wohnung innerhalb Dieburgs | zuständiger Fachdienst: Einwohnerwesen, Passangelegenheiten Telefon: 06071 2002 119 oder 2002 319 oder 2002 419 Email: ewo@dieburg.de Terminbuchung Online
Ummeldung einer Wohnung innerhalb Dieburgs - amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass) aller Meldepflichtigen und bei Doppelstaatlern alle Nationalpässe,
Warum benötigt man eine Wohnungsgeberbestätigung? Das Einwohnermeldeamt benötigt ab 01.11.15 die Wohnungsgeberbescheinigung für jeden, der sich für eine Wohnung anmeldet, ummeldet oder auch abmeldet (§19 BMG). Bei der Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um einen gesetzlich geforderten Nachweis, nicht um einen Hinweis, dass eine Person in eine Wohnung eingezogen ist. Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers soll in erster Linie die Richtigkeit und Aktualität der Melderegister verbessern. Des Weiteren sollen somit Scheinanmeldungen, wie sie in der Vergangenheit durchaus oft vorkamen, verhindert werden.
Wer ist Wohnungsgeber? Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 elektronisch jeweils innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.
Wir möchten darauf hinweisen dass es verboten ist, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.
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Unterschriftsbeglaubigungen Ortsgericht | Ortsgericht Dieburg
Mittwochs von 8.30 bis 9.30 Uhr im Rathaus Dieburg
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Untersuchungsberechtigungsscheine | Einwohnerwesen
Terminbuchung Online
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Urkunden | zuständiger Fachdienst: Pesonenstandsangelegenheiten Ausstellung von Personenstandsurkunden Sie benötigen neue Personenstandsurkunden? Sie möchten Auskünfte aus Personenstandsbüchern erfragen? Sie betreiben Ahnenforschung? Das Standesamt Dieburg stellt Ihnen Urkunden aller in Dieburg, Groß-Zimmern, Eppertshausen, Messel und Münster eingetretenen Personenstandsfälle aus. Folgende Urkunden können Sie bei der Urkundenabteilung erhalten: · Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister der letzten 110 Jahre (wenn Sie in einer der Gemeinden geboren sind) · Eheurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister der letzten 80 Jahre (wenn Sie in einer der Gemeinden geheiratet haben) · Lebenspartnerschaftsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Lebenspartnerschaftsregister · Sterbeurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister der letzten 30 Jahre (wenn der Sterbeort in der Gemarkung einer der Gemeinden liegt)
Sie können die Urkunden gerne persönlich beim Standesamt Dieburg beantragen oder unser Urkundenbestellungen sind auch unter Telefon 2002 104, 2002 103, 2002 102 oder 2002 101 möglich.
Ab sofort können Sie unter folgenden den nachfolgenden Links auch Geburtsurkunden, Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden online ins unseres Standesamt anfordern. Notwendige Unterlagen: · Zur Urkundenabholung muss immer ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei schriftlichen Bestellungen fügen Sie bitte eine Kopie · Anfragen zur Ahnenforschung sind unter Angabe aller bekannten Daten grundsätzlich schriftlich an uns zu richten. Gebühren: · Geburtsurkunde (auch international) : 12,00 Euro für die 1. Urkunde; 6,00 Euro für jede weitere · beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister: 12,00 Euro für die 1. Urkunde; 6,00 Euro für jede weitere · Sterbeurkunde (auch international): 12,00 Euro für die 1. Urkunde; 6,00 Euro für jede weitere · beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister: 12,00 Euro für die 1. Urkunde; 6,00 Euro für jede weitere · Eheurkunde (auch international): 12,00 Euro für die 1. Urkunde; 6,00 Euro für jede weitere · beglaubigte Abschriften aus dem Eheregister: 12,00 Euro für die 1. Urkunde; 6,00 Euro für jede weitere · Lebenspartnerschaftsurkunde: 12,00 Euro für die 1. Urkunde; 6,00 Euro für jede weitere · beglaubigte Abschriften aus dem Lebenspartnerschaftsregister: 12,00 Euro für die 1. Urkunde; 6,00 Euro für jede weitere · Auskünfte aus den Registern: nach Zeitaufwand · Gebühr für das Suchen eines Personenstandseintrages, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige notwendige Angaben nicht · Bitte beachten Sie, dass die reduzierten Preise nur für gleichzeitig bestellte Mehrausfertigungen derselben Urkunde gelten.
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