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Verkehrsraumeinschränkung - Genehmigung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen.
Sofern der Fahrzeugverkehr von der Verkehrsraumeinschränkung betroffen ist, ist neben der Genehmigung der Sondernutzung des in Anspruch genommenen Straßenraums in der Regel auch eine verkehrsbehördliche Anordnung für die verkehrliche Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Für die Straßenverkehrsbehördliche Anordnung der notwendigen verkehrlichen Maßnahmen ist der Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichenplan vorzulegen, es sei denn, es besteht ein geeigneter Regelplan, oder die Arbeiten sind nur von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum erfolgt nach den Festlegungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
Spezielle Hinweise für - Stadt DieburgPoller Fußgängerzone Dieburg
Die Zufahrt zur Fußgängerzone Dieburg wurde durch automatische Straßenpoller in der Steinstraße, Zuckerstraße, Rheingaustraße und Schloßgasse beschränkt. Für die Zufahrt wurden folgende Regelungen getroffen:
Lieferverkehr
Für den Lieferverkehr wird die Zufahrt im Lieferzeitraum von 6 Uhr bis 10 Uhr geöffnet.Anwohner / Gewerbe
Zufahrtsberechtigte können bei der Ordnungspolizei Dieburg einen Transponder beantragen oder eine Mobilfunknummer hinterlegen lassen, um die Straßenpoller zu steuern.Temporäre Ausnahmeregelungen (Handwerker, Pflegedienste, u.a.)
Zufahrten könne für begründete Ausnahmen gewährt werden. Hierfür melden Sie bitte rechtzeitig Ihr Anliegen und den benötigten Zeitraum bei der Ordnungspolizei Dieburg über das Online-Formular "Antrag Zufahrt (temporär)", telefonisch oder per Mail an.Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung sowie ggf. die Anordnung der verkehrslenkenden Maßnahmen an.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
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An wen muss ich mich wenden?
Ihren schriftlichen Antrag stellen Sie in der Regel an das zuständige Straßen- und Tiefbauamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen oder Nachweise Sie im Einzelnen vorzulegen haben.
Vorab sollten Sie sich beim Bau- oder Ordnungsamt Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erkundigen, in welche Genehmigungszuständigkeit Ihr Vorhaben einzuordnen ist.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr M. BeckmannStv. Leiter Fachbereich Sicherheit und Ordnung, öffentliche Einrichtungen