Umwelt

Verbot von offenem Feuer auf Grünanlagen und öffentlichen Flächen


Die vom Magistrat der Stadt Dieburg im Jahr 2023 erlassene Allgemeinverfügung ist auf unbestimmte Zeit wirksam und greift ab einem Graslandfeuerindex der Stufe 4 oder bei Waldbrandgefahr der Alarmstufe A und B:

"1. In allen Grünanlagen und sonstigen öffentlichen Flächen ist das Grillen und offenes Feuer bei Waldbrandgefahr der Alarmstufe A und B oder bei einem Graslandfeuerindex der Stufe 4 verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, Entsorgen von Asche, Tabakresten, Liegenlassen von Flaschen oder Glasscherben (Lupeneffekt), etc.

2. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit wirksam."

Der gesamte Inhalt der Allgemeinverfügung ist hier auf der Website unter dem Punkt "Stadtrechtsammlung" einsehbar.