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Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Dieburg Bebauungsplan VEP 51 „Wilhelm-Leuschner-Straße 18“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg hat in öffentlicher Sitzung am 25.08.2025 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) den Bebauungsplan VEP 51 „Wilhelm-Leuschner-Straße 18“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Fachbereich Bauen im Rathaus der Stadt Dieburg, Markt 4, während der folgenden Dienststunden eingesehen werden:
montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 8:00 bis 11:30 Uhr
Der Geltungsbereich und die Lage des Plangebietes sind der beigefügten Plankarte zu entnehmen. Der Geltungsbereich grenzt südlich an die Wilhelm-Leuschner-Straße an und hat eine Größe von rund 1.700 m2. Er besteht aus den Flurstücken 310/1, 316/1 (teilw.) und 303 (teilw.) der Flur 8 in der Gemarkung Dieburg. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ändert nach seinem Inkrafttreten in seinem Geltungsbereich den bestehenden Bebauungsplan Nr. 11 "Zwischen Aschaffenburger Str. + Bahnlinie".
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches kann der nachfolgenden Karte entnommen werden.

Abbildung: Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans"Wilhelm-Leuschner-Straße 18" (VEP 51), ohne Maßstab, genordet.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Dieburg, den 09.09.2025
Der Magistrat der Stadt Dieburg
Frank Haus
Bürgermeister