Bekanntmachung

Feuerwehrgebührensatzung


Feuerwehrgebührensatzung

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3 und 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer  Sitzung vom 25.08.2025 folgende  Feuerwehrgebühren-satzung beschlossen:

§ 1

Gebührentatbestand

Die der Feuerwehr der Stadt Dieburg bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis (Anlage) zu erstatten, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kostenfrei ist. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sons-tigen Gründen nicht mehr benötigt werden.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind

1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,

2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Was-serfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,

4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,

6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,

8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeige-pflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.

(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,

1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,

2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch

a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,

b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,

4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unter-stützung der Feuerwehr bedient,

5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,

6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufs durch Dritte übermittelt werden.

7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,

8. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich - ohne hinreichenden Grund vorsätz-lich oder grob fahrlässig - angefordert hat.

(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.

(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

(4) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.

§ 4

Auslagen

(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.

(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Dieburg, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

§ 6

Fälligkeit der Gebührenschuld

Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.

§ 7

Härtefälle

(1) Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

§ 8

Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen

Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- und Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Stadtgebiet, kann der Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr vom 16.12.2019 außer Kraft.

Anlage:

Ziffer Beschreibung Gebühr je 15 Minuten

1

Personalgebühren

Einsätze

9,78 €

Brandsicherheitsdienst

9,78 €

Wartung und Aufschaltung Brandmeldeanlage und sonstige Dienstleistungen

16,75 €

2

Fahrzeuggebühren

Kommandowagen

KdoW

25,10 €

Einsatzleitwagen

ELW 1

52,80 €

Mannschaftstransportfahrzeug

MTF

36,00 €

Personenkraftwagen 1

PKW 1

21,60 €

Personenkraftwagen 1

PKW 2

21,60 €

Gerätewagen- Logistik

GW-L

39,80 €

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20

HLF 20

118,10 €

Löschgruppenfahrzeug 10 Katastrophenschutz

LF 10 KatS

96,50 €

Löschgruppenfahrzeug 20

LF 20

110,20 €

Tanklöschfahrzeug 20/40-Sonderlöschmittel

TLF 20/40-SL

91,70 €

Drehleiter mit Korb

DLK 23/12

154,50 €

Rüstwagen 1

RW 1

97,10 €

Wechselladerfahrzeug 1

WLF 1

(ohne Abrollbehälter)

37,60 €

Wechselladerfahrzeug

WLF 2

(ohne Abrollbehälter)

30,60 €

Flutlichtfahrzeug

FLF

41,30 €

Abrollbehälter

Umweltschutz

34,20 €

Abrollbehälter

Atemschutz

34,20 €

3

Atemschutz

Je Stück

Atemschutzmasken

(Reinigung)

22,60 €

Lungenautomat

(Reinigung)

15,00 €

½ Jahresprüfung PA inkl. LA

37,60 €

6 Jahresprüfung PA ohne LA

52,60 €

6 Jahresprüfung LA

30,10 €

Füllen von Atemflaschen

(200 bar/6l oder 300/bar/6 l)

11,30 €

Zzgl. anteilsmäßige Kosten für Desinfektionsmittel

Kostenersatz

Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften und Ersatzbe-schaffungen

Kostenersatz

4

Schlauchpflege

Je Stück

Prüfen, Waschen und Trocknen

30,00 €

5

Chemikalienschutzanzüge

Je Stück

Prüfen,

30,0 €

Reinigen, Desinfizieren und Prüfen

60,00 €

Materialaufwand aller Art

Kostenersatz

6

Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und –gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen

Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.

7

Gebühren in sonstigen Fällen

Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Dieburg, den 20.10.2025

Der Magistrat der Stadt Dieburg

gez. Frank Haus

Bürgermeister