Beantragung von Übermittlungssperren

  • Leistungsbeschreibung

    Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

    Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde, nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes, die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.


    Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an:

    -Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung

    -Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen

    -Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform

    -eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

    -das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial


    Nähere Informationen zu den einzelnen Sperren entnehmen Sie bitte dem Punkt: Rechtsgrundlage


    Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken

    -der Werbung

    -des Adresshandels.


    Wichtig:

    Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Hessen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.

    Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde erfolgen.

    Sollten Sie weitere Informationen zum Datenschutz wünschen, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Dieburg.

  • Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Zur Errichtung einer der genannten Auskunfts- oder Übermittlungssperren ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen können Sie über unseren Onlinevorgang oder die beigefügte PDF-Datei einreichen.


  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.