Bekanntmachung

Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 am 31. Dezember 2025 (Silvester) und 01. Januar 2026 (Neujahr)


Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) erlässt die Stadt Dieburg folgende Allgemeinverfügung:

1.  Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (z. B. Raketen, Batterien, Knallkörper) ist  am 31. Dezember 2025 und 01. Januar 2026 auf dem gesamten Marktplatz der Stadt Dieburg untersagt.

 2. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

 3. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und  Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Fachwerkhäuser oder Anlagen (z. B. Tankstellen) generell verboten.

 4. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

 5. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) an dem  auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung

I. Sachlage und Gefahrenprognose 

Der Dieburger Marktplatz ist durch eine historische Fachwerkbebauung geprägt, die aufgrund ihrer Bauweise (Holzkonstruktionen, Lehmfüllungen) wesentlich anfälliger für Brände ist als moderne Gebäude. Zusätzlich befinden sich zum Jahreswechsel die Holzbuden des Glückstalermarktes auf dem Marktplatz. Diese mobilen Verkaufsstände bestehen aus leicht entzündlichem Material und erhöhen die Brandlast auf dem Platz erheblich.

Erfahrungsgemäß führen pyrotechnische Gegenstände, die unkontrolliert abgeschossen werden, zu erheblichen Risiken:

•  Raketen oder Funkenflug können sich in den Fugen und Ritzen der Holzbuden sowie in den Dachstühlen der angrenzenden Fachwerkhäuser verfangen.

•  Die enge Bebauung und die Anordnung der Marktstände erschweren im Falle eines Brandes den Zugang für Rettungskräfte.

•  In der Silvesternacht führt der Einfluss von Alkohol und eine ausgelassene Stimmung oft zu einem leichtfertigen Umgang mit Feuerwerk, was die Gefahr einer versehentlichen Entzündung der Holzstrukturen steigert.

II. Rechtliche Würdigung 

Die Anordnung dient dem Schutz von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen. Der Schutz des Eigentums und der historischen Bausubstanz (Art. 14 GG), die ein wichtiges Identifikationsmerkmal für die Bürger darstellt, hat hierbei Vorrang vor der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) derjenigen, die Feuerwerk abbrennen möchten.

Da die Holzbuden des Glückstalermarktes wie ein "Brandbeschleuniger" wirken könnten und ein Übergreifen der Flammen auf die historische Altstadt droht, ist das Verbot erforderlich und angemessen, da kein milderes Mittel (wie etwa verstärkte Präsenz von Sicherheitskräften) die Brandgefahr mit der gleichen Sicherheit ausschließen kann.

 III. Begründung der sofortigen Vollziehung

 Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Der vorbeugenden Gefahrenabwehr, insbesondere dem vorbeugenden Brandschutz, kommt durch die durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 entstehenden Gefahren für die Bebauung am Dieburger Marktplatz, der angrenzenden Altstadt und ihre Bewohner, eine besondere Bedeutung zu. Im öffentlichen Interesse ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Es kann mit dem Vollzug nicht abgewartet werden, nachdem durch die Einlegung einer Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung gegen diese Allgemeinverfügung einträte. Der Eigentumsschutz und die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz des historischen Marktplatzes, der Altstadt sowie und insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Anwohner ist hier gegenüber dem Interesse Einzelner am ungehinderten Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 abzuwägen. Dabei überwiegt der Schutz der genannten elementaren Rechtsgüter gegenüber dem Privatinteresse am Abbrennen dieser Gegenstände am 31. Dezember (Silvester) und 01. Januar (Neujahr).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Dieburg – Ordnungsbehörde – (Markt 4, 64807 Dieburg) einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Str. 37, 64293 Darmstadt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Dieburg, 29.12.2025

Gez.
Frank Haus
Bürgermeister