Bekanntmachung

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Dieburg

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Dieburg

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg am 18.12.2025 folgende

FEUERWEHRSATZUNG
beschlossen:

§ 1
Gleichbestimmung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2
Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Dieburg ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Dieburg“

(2) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Dieburg steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.

§ 3
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Dieburg gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung
2. Ehren- und Altersabteilung
3. Jugendfeuerwehr
4. Kindergruppe

§ 5
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, 
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.
c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
d) die rechtkräftige Verurteilung wegen Straftaten
aa) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 – 91a StGB
bb) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 – 101a StGB
cc) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 -121 StGB
dd) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 – 145d StGB
ee) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306-306c StGB

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

§ 6
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Dieburg haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Dieburg und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor, zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor unter Überreichung der Satzung. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sowie keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden.

§ 7
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit 
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung

(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt werden.

(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

(5) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

§ 8
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors und seiner Stellvertreter sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen 
teilzunehmen.

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah dem Stadtbrandinspektor mitzuteilen.

(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 9
Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber
a) eine mündliche Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
c) Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)
d) Befristeter Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)
aussprechen.

(2) Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des stellv. Stadtbrandinspektors ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10
Ehren- und Altersabteilung

(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet 
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 7 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztäigkeit) und die Brandschutzerziehung und –aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 7 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 8 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 11
Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Dieburg führt den Namen "Jugendfeuerwehr der Stadt Dieburg".

(2) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Dieburg ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 8 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Magistrat beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes sowie des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes der Stadt Dieburg enthält.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dieburg untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes der Stadt Dieburg bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart der Stadt Dieburg sowie der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart vertreten.

(4) Die mit der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72a SGB VIII dem Stadtbrandinspektor vorlegen.

§ 12
Kindergruppe

(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Dieburg führt den Namen „Dibboijer Löschifanten“.

(2) Die Kindergruppe Dibboijer Löschifanten ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Magistrat beschlossenen Kinderordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Dieburg untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dieburg, der sich dazu des Leiters der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe sowie sein Stellvertreter muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 7 FwOV) besitzen. Der Leiter der Kindergruppe wird im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Leiter der Kindergruppe vertreten. Die Leiter und die Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

(4) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72a SGB VIII vorlegen.

§ 13
Stadtbrandinspektor, 
erster und weiterer stellvertretender Stadtbrandinspektor

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dieburg ist der Stadtbrandinspektor.

(2) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt.

(3) Die Wahl findet anlässlich der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dieburg (§ 15) statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dieburg angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Grundsätzlich hat der Stadtbrandinspektor seinen Wohnsitz in Dieburg. In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat eine Abweichung hiervon für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gestatten.

(5) Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Dieburg ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dieburg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Stadtbrandinspektoren und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Dieburg ernannt.

(6a) Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend.

(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahrs sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

§14
Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandinspektors bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Dieburg wird ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtbrandinspektor als Vorsitzendem seiner Stellvertreter sowie aus 4 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Stadtjugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Kindergruppe.
Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart vertreten. Der Leiter der Kindergruppe wird im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Leiter der Kindergruppe vertreten.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung, des Stadtjugendfeuerwehrwartes sowie des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes erfolgt jeweils in der Jahreshauptversammlung.
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist dem Magistrat der Stadt Dieburg spätestens fünf Wochen nach dem Sitzungstag zur Kenntnisnahme zu übersenden. Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter ist berechtigt an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses jederzeit teilzunehmen. Die Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 15
Jahreshauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Feuerwehr der Stadt Dieburg statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrstützpunkt hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors, des Ersten und Zweiten Stellvertreters– die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6) Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift, ist innerhalb von zwei Wochen nach der Jahreshauptversammlung dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

§ 16
Wahlen

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt drei Jahre. Die Wahlzeit beginnt vier Wochen nach der Jahreshauptversammlung. Sollte das 57. Lebensjahr bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. Bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrstützpunkt hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 4 entsprechend. Die Wahlen finden anlässlich der Jahreshauptversammlung statt.

(4) Der Stadtbrandinspektor sein erster und zweiter Stellvertreter, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Stadtjugendfeuerwehrwart und der stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt;
§ 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitgliedern des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied der Einsatzabteilung der Feuerwehr der Stadt Dieburg ist. Zum Vertreter der Ehren- und Altersabteilung kann auch gewählt werden, wer der Ehren- und Altersabteilung der Feuerwehr der Stadt Dieburg angehört.

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 15 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters, ist innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

§ 17
Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt Dieburg unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 18
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 5. März 2020 außer Kraft.


Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Dieburg, den 19.12.2025

Der Magistrat der Stadt Dieburg

gez. Frank Haus

Bürgermeister