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Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025Nr. 25), fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Ausländerbeiratswahl der
Stadt Dieburg auf.
Wahlvorschläge sind spätestens am neunundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr vollständig und schriftlich im Original bei dem Wahlleiter der Stadt Dieburg einzureichen. Der neunundsechzigste Tag vor dem Wahltag ist
Montag, der 5. Januar 2026.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen
und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der vollständigen Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. März 2005 (GVBl. I S.197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), dass außer dem Rufnamen und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber noch weitere Angaben zur Person auf dem Stimmzettel aufgenommen werden, hat die Stadtverordnetenversammlung nicht gefasst.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei der Stadtverordnetenwahl sind neben wahlberechtigten Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch die hier lebenden wahlberechtigten Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Bei der Ausländerbeiratswahl sind neben ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen und Einwohner im Inland erworben haben, oder Doppelstaater wählbar aber nicht wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten in Dieburg ihren Hauptwohnsitz haben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Aussiedlerinnen / Aussiedler und Spätaussiedlerinnen / Spätaussiedler sowie im Ausland eingebürgerte Personen sind nicht wählbar.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die auch Bewerberinnen und Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson
kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist,
sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Namen, Anschriften, Telefonnummer und E-Mailadressen der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin / ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag (Vordruckmuster KW Nr. 6) anzugeben. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im
Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Für Dieburg wären dies 74 Unterstützungsunterschriften.
Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Unterschriften dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe geleistet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Dieburg oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Dieburg aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm
der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die
Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs.
3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen / Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in
geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme
einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des §156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, dem 05. Januar 2026 bis 18.00 Uhr bei dem Wahlleiter der Stadt Dieburg, Herr Mirco Beckmann, Zimmer 106, Markt 4, 64807 Dieburg, Tel. 06071/2002-106 schriftlich einzureichen. Um vorherige Terminvereinbarung wird ausdrücklich gebeten.
Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist eine Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge muss der Gemeindewahlausschuss zurückweisen.
Öffnungszeiten Rathaus: Montag-Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr; Donnerstag von 14:00 bis 17:30 Uhr und Freitag von 08:00 bis 11:30 Uhr.
Ich bitte zu beachten, dass die Dienststelle des Wahlleiters der Stadt Dieburg am 24. Dezember 2025 und 31.
Dezember 2025 nicht besetzt ist.
Dem Wahlvorschlag gem. Muster „KW Nr. 6 Wahlvorschlag“ sind beizufügen:
1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gem. Muster „KW Nr. 9 Zustimmungserklärung“, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin / eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
2. eine Bescheinigung (KW Nr. 10 Bescheinigung der Wählbarkeit) des Magistrats der Stadt Dieburg, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,
3. eine Ausfertigung der Niederschrift gem. Formblatt „KW Nr. 11“ über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 11“,
4. die erforderliche Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern gem. Formblatt „KW Nr. 7“ nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.
Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger eingestellt (mit Ausnahme des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift KW Nr. 7, welches ausschließlich bei dem Gemeindewahlleiter angefordert werden kann). Auf der Rückseite der Vordrucke „Zustimmungserklärung“ und „Bescheinigung der Wählbarkeit“ sind vor dem Ausdruck noch Angaben der Partei oder Wählergruppe einzutragen. Im Bedarfsfall sind die Vordrucke auf Anforderung auch über den Gemeindewahlleiter in Papierform erhältlich.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung maßgebliche Einwohnerzahl zum 30. September 2024 beträgt 15.815.
In Dieburg sind somit nach § 38 Hessische Gemeindeordnung 37 Stadtverordnete zu wählen.
Nach § 4 der Hauptsatzung der Stadt Dieburg sind für den Ausländerbeirat in Dieburg 9 Mitglieder zu wählen.
Dieburg, 28. August 2025
DER GEMEINDEWAHLLEITER
DER STADT DIEBURG
Beckmann