Bekanntmachung

Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.11.2017 (GVBl. I S. 3634) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in der Sitzung vom 22.09.2022 folgende Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre beschossen.

§1
Inhalt der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre beinhaltet, dass:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

§2
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst einen Bereich in der Gemarkung Dieburg Flur 7, die Flurstücke 13/2, 13/3, 13/4, 14/2, 14/3, 14/4, 14/5, 14/7, 14/8, 14/9, 15/1, 16, 17, 18, 19, 20, 21/1, 21/2, 22, 23, 24, 25/1, 25/2, 26, 27/1, 29/1, 32/1, 32/2, 34/1, 35/2, 36/2, 37, 40/1, 40/2, 40/3, 42/6, 42/7, 44, 45, 46/1, 54/6, 55/1, 59/1, 60, 61, 62/1, 63/2, 64, 65/1, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 78/2, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89/1, 89/3, 89/4.

Begrenzt wird der Geltungsbereich
• im Norden durch die Straße Altstadt, den Kreisverkehrsplatz und die Aschaffenburger Straße
• im Osten und Süden durch die Ringstraße und
• im Westen durch die Straße Häfnerweg






Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement u. Geoinformation (ohne Maßstab).

§3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht gemäß §17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in §2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweise:
Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre wird im Fachbereich Bauen der Stadt Dieburg, Markt 4, 64807 Dieburg Zimmer-Nr. 216 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und kann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Verlängerung der Veränderungssperre einsehen und
über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Dieburg, den 14.11.2022
Der Magistrat der Stadt Dieburg
Frank Haus Bürgermeister

Begründung zur Veränderungssperre
Das Plangebiet liegt in der Nähe des historischen Stadtbereichs mit Gnadenkapelle und evangelischer Kirche, einem Gebiet, welches für das städtische Erscheinungsbild prägend ist und hinsichtlich seiner Nutzung Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung des gesamten Quartieres hat. Für dieses Gebiet ist mit Blick auf seine besondere Lage die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Hierdurch sollen insbesondere verbindliche Vorgaben zur baulichen Nutzung selbst, sowie zum Maß der baulichen Nutzung und der verkehrlichen Auswirkungen getroffen werden. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Zur Sicherung der Ziele des Bebauungsplanes ist die Aufstellung einer Veränderungssperre nach § 14 ff. BauGB notwendig