Bekanntmachung

Gebührensatzung


Aufgrund der §§ 5, 19, 51 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), und § 10 Abs. 4 der Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Dieburg hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer Sitzung am 25.01.2024 folgende Gebührenordnung für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte Stadt Dieburg beschlossen:

§ 1
Gebührenpflicht
(1) Gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Dieburg sind für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte Nutzungsgebühren zu entrichten.
(2) Die Nutzungsgebühren bestehen aus einer Nutzungsentschädigung für die nach der Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Dieburg zugewiesenen Räumlichkeiten und einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Heizung und weitere Betriebskosten im Sinne von § 2 Betriebskostenverordnung.
(3) Die Nutzungsgebühren werden nach Maßgabe des § 4 berechnet.

§ 2
Gebührenschuldner/-schuldnerin
(1) Gebührenschuldner/in ist der/die Benutzer/-in einer Nutz- oder Wohneinheit.
(2) Personen, die gemeinsam mit einer Verfügung in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen werden, haften als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Nutzungsgebühren.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
(2) Die Gebühren werden zu dem Tag, an dem der Einzug in die Unterkunft erfolgt, und danach jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus fällig. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden die Gebühren entsprechend der Anzahl der Kalendertage festgesetzt, an denen die Unterkunft genutzt wurde. Ergibt sich hieraus eine Überzahlung, so erfolgt eine Erstattung an den/die Gebührenschuldner/in.
(3) Die Nutzungsgebühr wird mit dem Bescheid über die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft festgesetzt.
(4) Die Anwendung des Verwaltungszwangsverfahrens bei rückständigen Gebühren bleibt vorbehalten.

§ 4
Gebührensätze
(1) Die Höhe der Nutzungsgebühr beträgt 330,00 Euro pro Monat pro Person. Bei der gemeinsamen Nutzung einer zugewiesenen Obdachlosenunterkunft durch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuch SGB II oder eine
Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB XII bet rägt die Nutzungsgebühr
bei 2 Personen 570,00 Euro pro Monat
bei 3 Personen 700,00 Euro pro Monat
bei 4 Personen 800,00 Euro pro Monat
bei 5 Personen 910,00 Euro pro Monat
bei 6 Personen 1.010,00 Euro pro Monat
bei 7 Personen 1.120,00 Euro pro Monat
bei 8 Personen 1.230,00 Euro pro Monat
(2) Die zusätzlich zu leistende Gebühr zur Abgeltung der Kosten für Heizung und weitere Betriebskosten im Sinne von § 2 Betriebskostenverordnung beträgt:  173,00 Euro pro Monat pro Person
Bei der gemeinsamen Nutzung einer zugewiesenen Obdachlosenunterkunft durch eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuch SGB II oder eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB XII beträgt die Nutzungsgebühr
bei 2 Personen 224,00 Euro pro Monat
bei 3 Personen 281,50 Euro pro Monat
bei 4 Personen 326,50 Euro pro Monat
bei 5 Personen 375,50 Euro pro Monat
bei 6 Personen 420,50 Euro pro Monat
bei 7 Personen 469,50 Euro pro Monat
bei 8 Personen 514,50 Euro pro Monat
(2) Stromkosten sind von dem/der Benutzer/-in selbst zu tragen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.02.2024 in Kraft.

Dieburg, den 30. Januar 2024
Der Magistrat der Stadt Dieburg
Frank Haus, Bürgermeister