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Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Dieburg Bebauungsplan Nr. 107 „Dammweg“ in Dieburg
Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), durch das „Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften“ vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, vom 30. Oktober 2025 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in der Sitzung am 23.04.2026 folgende Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen.
§ 1 Inhalt der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre beinhaltet, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Dieburg, Flur 10, Nr. 10/78 (tlw.), 79/5, 79/18, 79/19, 79/21, 79/22, 79/23, 79/24, 79/25, 80/3, 288, 292/1, 293, 294/2, 294/5, 294/6, 294/7, 294/8, 297/3 (tlw.), 298/1, 300/3, 301/1, 301/2, 302/1, 303/3, 303/4, 304/1, 305/1, 314, 315/1, 315/2, 318/1, 319, 320/1, 320/2, 321, 323/2, 324, 325/1, 325/3, 325/4, 326, 327/1, 327/3, 327/4, 328/3, 328/4, 328/7, 328/8, 328/9, 328/10, 329 und ist der folgenden Plandarstellung zu entnehmen.

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn Sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Dieburg, den 28.04.2026
Der Magistrat der Stadt Dieburg
Frank Haus, Bürgermeister
Begründung zur Veränderungssperre:
Das Plangebiet im Bereich des Dammwegs, zwischen Lagerstraße und Bahnlinie wird bisher nicht durch einen Bebauungsplan überplant und es hat sich letztlich im Gebiet eine Gemengelage aus unterschiedlichen Nutzungstypen und Baustrukturen entwickelt, wobei grundsätzlich eine gewerbliche Nutzung überwiegt, welche durch Wohnnutzungen (tlw. Betriebsinhaber, tlw. allgemein), Einzelhandelsstrukturen und Bürokomplexe ergänzt wird.
Um eine weitere nutzungsrechtliche Verwässerung zu verhindern und die gewerblichen Grundstrukturen zu schützen, wird der Bebauungsplans Nr. 107 „Dammweg“ aufgestellt.
Zur Sicherung des städtebaulichen Grundkonzeptes und der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 107 „Dammweg“, ist die Aufstellung einer Veränderungssperre nach §§ 14 ff BauGB notwendig.