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Bekanntmachung
Flächennutzungsplan, 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 85.1„Dieburg Süd _Schule /Feuerwehr
Die Stadt Dieburg beabsichtigt, im Süden der Stadt südlich der K 128 und östlich der Klein-Zimmerner-Straße den Neubau der Alfred-Delp-Schule sowie einer Feuerwehrstation. Mit der Aufstellung der o.g. Bauleitpläne soll hierfür Baurecht geschaffen werden.
Das Plangebiet liegt im Süden von Dieburg östlich der Klein-Zimmerner Straße (K 126) und nördlich der bestehenden Einkaufsmärkte. In nördliche Richtung reicht es sich bis zur bebauten Ortslage von Dieburg, den bebauten Anwesen östlich der Kettelerstraße. Nach Osten hin erstreckt es sich bis zur Wegeparzelle Gemarkung Dieburg, Flur 14 Nr. 42, ca. 150 m östlich der Klein-Zimmerner Straße gelegen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die in nachfolgender Karte umgrenzten Flächen:

Beabsichtigte Planung:
Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Alfred-Delp-Schule sowie einer Feuerwehr geschaffen werden. Hierzu ist auch die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Zum Zwecke der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, gegebenenfalls sich wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung wird ein Entwurf in der Zeit
vom 16.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026
im Rathaus der Stadt Dieburg, Markt 4, I. Stock, Fachbereich Bauen,
während der folgenden allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten:
montags, dienstags und mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
freitags von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Die Bediensteten des Bauamtes sind bereit, notwendige Informationen zu geben und stehen zu einer Erörterung zur Verfügung.
Die ausgelegten Unterlagen können auch auf der Homepage der Stadt Dieburg unter
https://www.dieburg.de/rathaus-politik/mitteilungen-der-stadt/offenlagen/ eingesehen werden.
Stellungnahmen können schriftlich beim Magistrat der Stadt Dieburg, Markt 4, 64807 Dieburg oder beim
Fachbereich 5 Bauen der Stadtverwaltung im Rahmen einer Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist auch elektronisch an folgende email-Adresse abgegeben werden: bauen@dieburg.de.
Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren
Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.
Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Magistrat oder im Auftrag des Magistrats durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).
Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 6 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.
Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
- die Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
- einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
- andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
- andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
- höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
- Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.
Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Dieburg, den 10.09.2026
Frank Haus
Bürgermeister