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Bekanntmachung
Festsetzung der Hundesteuer gemäß der Satzung über
die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Dieburg
Festsetzung der Hundesteuer gemäß der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Dieburg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), sowie der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung am 18. Dezember 2017 die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Dieburg beschlossen.
Für alle Steuerpflichtigen, deren derzeitige Veranlagung der Hundesteuer seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Dieburg (Hundesteuersatzung) die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 der Hundesteuersatzung vom 18. Dezember 2017 festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Hundesteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre.
Die Hundesteuer wird mit dem im zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag am 01.07.2026 fällig. Bei Steuerschuldnern, die der Stadt eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird die Hundesteuer abgebucht.
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Dieburg, Steueramt, Markt 4, 64807 Dieburg einzulegen.
Dieburg, den 12.01.2026
Der Magistrat der Stadt Dieburg
gez.
Haus, Bürgermeister