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Bekanntmachung
Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Stadt Dieburg
1. Am 15. März 2026 finden in der Zeit von 8.00 – 18.00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde- und Kreiswahl statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, ge meinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefum schlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.
2. Die Stadt Dieburg ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerver zeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. Februar 2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Dieburg, Rathaus, Markt 4, Zimmer 119 (Einwohnermeldeamt) zur Einsichtnahme aus.
3. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt wird in der Zeit vom 23.02.2026 bis zum 27.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Markt 4, Zimmer 119 (Einwohnermelde amt), 64807 Dieburg für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrie refrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunfts sperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27.02.2026 bis 11.30 Uhr, beim Magistrat der Stadt Dieburg, Markt 4, 64807 Dieburg Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22.02.2026 beim Magistrat (Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 22.02.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
● in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
● nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeich nis bis zum 22.02.2026 oder die Einspruchsfrist bis zum 27.02.2026 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonischer gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
● in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13.03.2026, 13.00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkran kung, die ein Aufsuchen nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
● nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen ei nen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtli chen Stimmzettel und einen dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag:
● Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelum schlag,
● für die Kreiswahl einen amtlichen weißen Stimmzettel mit roten Querstreifen und
einen amtlichen hellroten Stimmzettelumschlag.
Ferner
● einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
und
● ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein getragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben.
4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den
Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahl vorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten
● bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge bei der Gemeinde- und Kreiswahl in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen, auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ein
Doktorgrad bzw. Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister einge tragen ist, der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, sowie einen Kreis für die Kennzeich nung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
● bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen, auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ein Doktor grad bzw. Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister
eingetragen ist der Bewerberinnen und Bewerber sowie drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin oder jeden Bewerber.
● jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung/der Kreistag Vertreterinnen und Vertreter hat.
Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:
● Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmern
gegeben werden (kumulieren).
● Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahl- vorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall
hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahl-
vorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
● Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stim men an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder
Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder je der Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
● Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerbe rinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen
zugeteilt.
Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden.
4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/ die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen kön nen.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-bezirk sind öffentlich. Je dermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Rathaus Dieburg, Markt 4, 64807 Dieburg, Zimmer 229 + 230 zusammen.
5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbe zirke bzw. Briefwahlvorstände zuständig und treten am 16. März 2026 um 7.30 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Wahlbezirk-Nr. Abgrenzung Lage des Wahlraums
der Wahlbezirke Sitzungsraums
1, 2 und 3 1 Rathaus Dieburg, Markt 4
4 und 5 2 Rathaus Dieburg, Markt 4
6 und 10 3 Rathaus Dieburg, Markt 4
7 und 11 4 Rathaus Dieburg, Markt 4
8 und 12 5 Rathaus Dieburg, Markt 4
9 und 13 6 Rathaus Dieburg, Markt 4
6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen ge hindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die tech nische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe stimmte Willensbekundung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Inter essenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässi gen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Meter von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
7. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewer bern abgedruckt sind, sind an folgender Stelle erhältlich:
Magistrat der Stadt Dieburg, Rathaus, Markt 4, Zimmer 119
(Einwohnermeldeamt)
Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Brief wahl in den Wahlbrief gelegt werden.
Dieburg, den 02. Februar 2026
Der Magistrat der Stadt Dieburg
Haus, Bürgermeister