Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung 2025


Wahlbekanntmachung

1.
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.
Die Stadt Dieburg ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02. Februar 2025 übersandt

worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu

wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 16.00 Uhr im Rathaus der

Stadt Dieburg, Markt 4, Zimmer 229 und 230, zusammen.

3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen

Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur

Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen

amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erst- und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen

Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch

dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen

jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine

Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der

zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die

Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

• seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)

durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,

welchem Bewerber sie gelten soll, und

• seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)

durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,

welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen

Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht

erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das

ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein

ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Wahlkreise oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel,

einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und

seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem

unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle

zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei

der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung

des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des

Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe

seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die

Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst

getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die

unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder

Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der

Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis

verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt

auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten

oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der

Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuches).

Dieburg, den 04. Februar 2025

DER MAGISTRAT
DER STADT DIEBURG

Haus, Bürgermeister