Bekanntmachung

Allgemeinverfügung


Gemäß §11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und §§ 1 und 35 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, jeweils in der geltenden Fassung, erlässt der Magistrat der Stadt Dieburg folgende Allgemeinverfügung

1.    Allen Personen, die sich in den nachfolgend beschriebenen Bereichen aufhalten, wird das Mitbringen von alkoholischen Getränken generell und von sonstigen Getränken in Glasflaschen, sowie der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke

vom 03.11.2023 15.00 Uhr bis 05.11.2023, 22.00 Uhr

untersagt.

Dieses Verbot gilt
a) in folgenden Straßenbereichen:
-    Zuckerstraße
-    Rheingaustraße im Abschnitt zwischen Markt und der Einmündung Steinweg
-    Markt
-    Steinstraße
-    Schlossgasse bis Gersprenzbrücke
-    Altstadt bis Einmündung Kettelerstraße

sowie

b) auf folgenden Plätzen und Bereichen:
-    Marktplatz
-    Kirchplatz
-    Fechenbachpark
-    auf dem gesamten Rathausvorplatz einschl. dem überdachten Rathausbereich
-    Parkplätze am Rathaus -Klosterstraße- und in der Eulengasse - Parkreihe am Fechenbachpark
-    Museumsparkplatz

2.    Bei Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 kann ein Platzverweis erteilt werden. Ebenso können die mitgeführten Getränke beschlagnahmt und vernichtet werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.

3.    Gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet.

Begründung:
Der Magistrat der Stadt Dieburg als Gefahrenabwehrbehörde ist auf dem Gebiet der Stadt Dieburg nach § 100 HSOG örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 HSOG.

Gemäß § 11 HSOG können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Zum Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit wird die Gesamtheit der Rechtsgüter der Allgemeinheit und des Einzelnen gezählt. Ein Verstoß gegen die Rechtsordnung hat eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge. Öffentliche Ordnung bedeutet die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens angesehen wird. Unter Gefahr ist schließlich eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Geschehensablauf der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist. Schaden ist insoweit die nicht unerhebliche Minderung eines Schutzgutes.

Im Bereich der o. a. Straßen, Plätze und Bereiche wird in der Zeit vom 03.11.2023 bis einschließlich 05.11.2023 der Martinsmarkt durchgeführt.

Im Hinblick auf die zu erwartende Anzahl der Besucher/innen während dieser Veranstaltung liegen diese Voraussetzungen eindeutig vor. Es muss vermieden werden, dass Alkohol in extremen Mengen konsumiert wird und dass es dadurch zu erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zu strafbaren Handlungen (Körperverletzung, Nötigung, Widerstand, Beleidigung, etc.) kommt. Um ferner eine Unfallgefahr für die Besucher/innen sowie für die die Veranstaltung überwachenden Ordnungskräfte infolge eines starken Aufkommens an Glasscherben zu minimieren, ist ein Verbot von mitgebrachten Getränkeflaschen geboten.

Das Verbot soll den Alkoholkonsum eindämmen, den Glasbruch verhindern und hiervon ausgehende Gefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche abwehren. Zudem kann im Vorfeld eine Möglichkeit für Kinder und Jugendliche unbefugt an Alkohol zu gelangen, ausgeschlossen bzw. erheblich eingedämmt werden. Hiermit stellt sich das mit dieser Verfügung ausgesprochene Verbot als ermessensgerecht dar. Die Maßnahmen sind erforderlich, um zu verhindern, dass sich die beschriebenen Gefahren realisieren.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat insofern gegenüber den privaten und persönlichen Interessen Einzelner den eindeutigen Vorrang.
Das Verbot ist auch angemessen und verhältnismäßig. Die Verbotszeit ist wie folgt festgelegt:

Vom 03.11.2023, ab 15.00 Uhr bis 05.11.2023, bis 22.00 Uhr.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung angeordnet. Es kann nicht hingenommen werden, dass etwaigen Widersprüchen gegen die Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung zukommt. Eine abschließende rechtskräftige Entscheidung über einen derartigen Widerspruch kann bis zum Veranstaltungstermin nicht herbeigeführt werden und es kann wegen überwiegender Gemeinwohlinteressen nicht hingenommen werden, dass die Veranstaltung ohne die im höchsten Maße erforderlichen ordnungsrechtlichen Anordnungen durchgeführt wird und sich die oben näher beschriebenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und sonstigen Störungen realisieren.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Magistrat der Stadt Dieburg, Markt 4, 64807 Dieburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch soll begründet werden und einen bestimmten Antrag enthalten.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).


Dieburg, 10.10.2023
Haus, Bürgermeister