Bekanntmachung

Allgemeinverfügung


Für alle Grünanlagen und sonstige öffentliche Flächen im Stadtgebiet Dieburg wird bei Waldbrandgefahr der Alarmstufe A und B oder bei einem Graslandfeuerindex der Stufe 4 die Nutzung eingeschränkt. Hierzu erlässt der Magistrat der Stadt Dieburg folgende Allgemeinverfügung:

1. In allen Grünanlagen und sonstigen öffentlichen Flächen ist das Grillen und offenes Feuer bei Waldbrandgefahr der Alarmstufe A und B oder bei einem Graslandfeuerindex der Stufe 4 verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, Entsorgen von Asche, Tabakresten, Liegenlassen von Flaschen oder Glasscherben (Lupeneffekt), etc.

2. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

Begründung:

Aufgrund der hohen Temperaturen und der andauernden Trockenheit sind die Böden in den öffentlichen Frei- und Grünflächen stark ausgetrocknet. Grills oder andere offene Feuerstellen können schnell Ursache für Brände sein, selbst der kleinste Funke kann fatale Auswirkungen haben und große Schäden anrichten. Um der beschriebenen Gefahr zu begegnen, wird daher das o. g. Benutzungsverbot erlassen. Gemäß § 11 HSOG können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die bestehende Brandgefahr einzudämmen.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die angeordneten Maßnahmen sind sofort zu befolgen. Die angeordneten Sofortmaßnahmen stellen sich insgesamt als geeignet, erforderlich und angemessen dar, da bei Nichtbefolgung gefährliche Situationen entstehen können, in denen das Leben und die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden. Die angeordnete Maßnahme entspricht auch dem geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mildere Maßnahmen mit gleichem Erfolg sind nicht erkennbar.

Bei einem Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung nötig. Dies ist aufgrund der Dringlichkeit nicht zielführend.

Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall eines Widerspruchs nicht abgewartet werden muss, bis das Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Magistrat der Stadt Dieburg, Markt 4, 64807 Dieburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch soll begründet werden und einen bestimmten Antrag enthalten.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Dieburg, 14.06.2023

Haus, Bürgermeister