Bekanntmachung

Stellplatzsatzung der Stadt Dieburg


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 (GVBl. 2018, S. 198), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg am 26.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

 §1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Dieburg.

§2 Begriffe
(1) Stellplätze: Der in dieser Satzung verwendete Begriff „Stellplatz“ gilt, soweit nicht anders beschrieben, als umfassender Begriff für Stellplätze aller Art. Wird in der Satzung ein bestimmter Typus an Stellplätzen referenziert, erfolgt eine Spezifikation (Pkw-Stellplatz, Fahrradabstellplatz, Lkw-Stellplatz u.ä.)

(2) Nutzfläche: Sofern und soweit in dieser Satzung auf die „Nutzfläche“ Bezug genommen wird, ist die Nutzungsfläche im Sinne der DIN 277 gemeint in ihrer zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Satzung gültigen Fassung. Selbiges gilt für die „Verkaufsnutzfläche“ aus Anlage 1.

Für die Berechnung der notwendigen Stellplätze gemäß Anlage 1 bleiben Sanitärräume sowie Fahrzeugabstellflächen (Stellplatzflächen) bei der Nutzfläche außer Betracht.

§3 Herstellungspflicht
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwendige Stellplätze).

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze).

(3) Notwendige Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.

§4 Größe
Ein Pkw-Stellplatz muss mindestens 5,00 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens 2,50 m betragen. Für Stellplätze von Boardinghäusern gilt, dass ab dem zweiten Stellplatz mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Stellplätze eine Breite von 2,70 und eine Länge von 7,50 m nicht unterschreiten dürfen.

(2) Ein LKW-Stellplatz mit Anhänger muss mindestens 18,00 m lang (§32 StVZO) sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens 3,50 m betragen.

(3) Ein Fahrradabstellplatz muss mindestens 2,00 m lang und 0,70 m breit sein. Alternative, platzsparende Abstellmöglichkeiten, wie z.B. vertikale Wandhalterungen, können zu einer Flächenreduktion führen.

(4) Abstellmöglichkeiten für Fahrradanhänger und Lastenräder müssen berücksichtigt werden. Dabei ist je 10 notwendige Fahrradabstellplätze ein Stellplatz für Lastenräder oder Anhänger herzustellen. Die Grundfläche eines solchen Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 m lang und 0,90 m breit sein. Diese Regelung gilt nicht für Schulen, Sport- und Freizeiteinrichtungen.

(5) Im Übrigen gelten die zur Antragsstellung jeweils gültigen Fassungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaV) sowie der Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung – FStellplV HE)

§5 Zahl
(1) Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht.

(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung des Magistrates der Stadt Dieburg erforderlich.

(6) Auf die Herstellung von notwendigen PKW-Stellplätzen kann in Teilen verzichtet werden, soweit der Stellplatzbedarf durch den nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen, Anbau, Aufstockung oder Wohnungsneuaufteilung, bei bis zum Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichteten Gebäuden entsteht. Für einen entsprechenden Ausbau, ist je neu geschaffener Wohneinheit 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen.

(7) Über die Pflicht zur Herstellung von PKW-Stellplätzen innerhalb des Geltungsbereiches Anlage 2, die nicht zu Wohnzwecken dienen, entscheidet der Magistrat.

(8) In Stellplatzanlagen ab 9 PKW-Stellplätzen müssen mindestens 3% der Stellplätze (mindestens jedoch 1 Stellplatz) als Stellplatz i.S.d. § 2 Abs. 2 der GaV (Behindertenparkplätze) geschaffen werden.

(9) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

§6 Reduktion der notwendigen Stellplätze
(1) § 52(4) HBO (Hessische Bauordnung), wonach bis zu einem Viertel der notwendigen PKW-Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden können, findet keine Anwendung.

§ 7 Beschaffenheit
(1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei zwei PKW-Stellplätzen, die der gleichen Wohneinheit zugewiesen sind, kann von dieser Regelung bei Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern mit höchstens 6 Wohneinheiten abgewichen werden.

(2) Stellplätze einschließlich der erforderlichen Zufahrten sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichen luft- und wasserdurchlässigen Belägen auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen, soweit nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungen erforderlich sind. Niederschläge müssen in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen entwässert werden.

(3) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für je 5 PKW-Stellplätze ist zwischen oder neben den fünf Stellplätzen ein standortgeeigneter Laubbaum (Stammumfang mind. 16/18 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheibe sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z.B. Abdeckgitter, Kantensteine oder Ähnliches vorzusehen.

(4) Stellplätze mit mehr als 1.000 qm Flächenbefestigung sind durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den PKW-Stellplatzgruppen (je 6 PKW-Stellplätze) zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.

(5) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Umgebung der Stellplätze eine Bepflanzung nicht zulässt.

(6) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden.

(7) Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über Rampen, Treppen mit Rampen oder Aufzüge gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein.

(8) Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass sich hinsichtlich Laufradgröße und Reifenbreite unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Bei Vorhaben ab einem festgestellten Abstellplatzbedarf von 20 Fahrradabstellplätzen muss zudem ein Witterungsschutz vorgehalten werden. Dabei müssen mindestens 50% der Fahrradabstellplätze über eine Überdachung oder Einhausung verfügen.

(9) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur – Gesetz – GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung. Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 20 PKW-Stellplätzen müssen zudem 10% der PKW-Stellplätze, mindestens jedoch zwei PKW-Stellplätze mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz mit funktionsfähiger Ladestation) ausgestattet sein. Bei der Berechnung der E-Stellplätze ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

(10) Im Übrigen finden die zur Antragsstellung jeweils gültigen Fassungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen der Garagenverordnung (GaVO) sowie der Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung – FStellplV HE) entsprechende Anwendung.

§ 8 Standort
(1) PKW-Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem
anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 300 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist. Behindertenparkplätze und Fahrradabstellplätze sind vorrangig auf dem Grundstück zu errichten.

§ 9 Ablösung
(1) Die Herstellungspflicht nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Tatsächliche Gründe liegen ausschließlich dann vor, wenn die Größe und/oder der Zuschnitt des betreffenden Grundstücks die Herstellung des Stellplatzes technisch ausschließt. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Dieburg.

(2) Der Ablösebetrag für notwendige PKW-Stellplätze beträgt im Stadtgebiet (Zone 1) 11.050,00 Euro je Stellplatz.

Der Ablösebetrag für notwendige PKW-Stellplätze innerhalb der Zone 2 beträgt 5.500,00 Euro je Stellplatz. Die Zone 2 ist der dieser Satzung beigefügten Anlage 3 zu entnehmen, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Der Ablösebetrag für notwendige Fahrradabstellplätze beträgt im gesamten Stadtgebiet 1.000,00 Euro je Fahrradabstellplatz.

(4) Aus der Zahlung des Ablösebetrages besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines Stellplatzes.

(5) Die entstandenen Ablösebeträge sind als zweckgebundene Mittel entsprechend § 52 Abs. 3 der HBO zu verwenden.

(6) Notwendige Behinderten-Parkplätze können nicht abgelöst werden.

(7) Stellplätze für Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielcasinos und Automatenhallen gemäß Anlage 1 Ziffer 6.2 können nicht abgelöst werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer:

  • entgegen § 3 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • entgegen § 3 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • entgegen § 8 Abs. 1 Stellplätze nachträglich umwandelt oder zu anderen Zwecken nutzt.
  • entgegen § 3 Abs. 4 Zufahrten herstellt, die in Summe breiter als 6 m sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.8.2017 (BGBl I S. 3295) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Dieburg. 

§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Stellplatzsatzung der Stadt Dieburg vom 12.01.2019 inklusive der 1.Änderung vom 30.12.2019 außer Kraft.

 (2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder nach Inkrafttreten dieser Satzung werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt.

Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Dieburg, den 22.04.2024
Der Magistrat der Stadt Dieburg

gez. Frank Haus
Bürgermeister 

Anlage 1

Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der

Stellplätze

für PKW

 

Besucher/

-innen (in %)

Zahl der

Abstellplätze

für

Fahrräder

1

Wohngebäude

1.1

Wohngebäude und Sonstige Gebäude mit

bis zu 2 Wohnungen

2 Stpl. je Wohnung

 

 

2 je Wohnung

1.1.1

Wohnungen bis 50 qm Wohnfläche

1 Stpl. je Wohnung

 

1 je Wohnung

1.2

Wohngebäude und sonst. Gebäude mit

mehr als 2 Wohnungen

 

10

 

1.2.1

Wohnungen bis zu 50 qm Wohnfläche

1 Stpl. je Wohnung

 

1 je Wohnung

1.2.2

Wohnungen über 50 qm

2 Stpl. je Wohnung

 

2 je Wohnung

1.3

Wochenend- und Ferienhäuser

1 Stpl. je Wohnung

 

2 je Wohnung

1.4

Kinder-, Jugend-Schülerinnen- und Schülerwohn- und -Freizeit Heime

1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mind. 2 Stpl.

50


1 je 3 Betten

 

1.5

Studentinnen-, Studenten-, Schwestern- und Pfleger-, sowie Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerwohnheime


1 Stpl. je 3 Betten

 

10


1 je Bett

 

1.6

Senioren- und Behindertenwohnheime

1 Stpl.  je 8 Betten,
jedoch mind. 3 Stpl.

10

1 je 5 Betten

1.7

Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte

 

1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.

 

1 je Bett

 

 

 

 

 

 

 

2

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

2.1

Büro- und Verwaltungsräume, allgemein

1 Stpl. je 20 qm Nutzfläche

20

1 je 40 qm Nutzfläche

2.2

Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (z. B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen, Hebammenpraxen)

1 Stpl. je 15 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.

75

1 je 40 qm Nutzfläche

 

 

 

 

 

 

 

3

Verkaufsstätten (zum Begriff Verkaufsnutzfläche siehe Ziffer 11.2)

3.1

Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser

1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl. je Laden


1 je 70 qm Verkaufsnutzfläche

 

3.2.1

Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800qm Nutzfläche)

1 Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche

 

je 50 qm Verkaufsnutz-fläche

3.2.2

großflächige Handelsbetriebe,

großflächige Einzelhandelsbetriebe und

Einkaufszentren (ab 800 qm Nutzfläche)

1 Stpl. je 15 qm

Verkaufsnutzfläche bis zu einer Verkaufsnutzfläche von 800 qm

                      +

1 Stpl. je 25 qm Verkaufsnutzfläche für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsnutzfläche

 

je 70 qm Verkaufsnutz-fläche

 

3.3

Kioske und Imbissstände

1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.

 


1 je 30 qm Verkaufsnutz-fläche

 

 

 

 

 

 

 

4

Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 Stpl. je 5 Besucherplätze

 

 

1 je 10 Besucherplätze

4.2

Sonst. Versammlungs-stätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 Stpl. je 5 Besucherplätze

 

1 je 10 Besucherplätze

4.3

Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke

1 Stpl.je 5 Besucherplätze

 

1 je 20 Besucherplätze

 

 

 

 

 

 

5

Sportstätten

5.1

Sportplätze ohne Besucher/-innenplätze (z.B.Trainingsplätze)

1 Stpl. je 250 qm Sportfläche

 

1 je 250 qm Sportfläche

5.2


Sportplätze mit Sportstadien mit Besucher/innenplätzen

 

1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzlich. 1 Stpl.je 10 Besucher/-innenplätze

 

1 je 50 qm Sportfläche

 

5.3

Turn- und Sporthallen

1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich. 1 Stpl.je 15 Besucher/-innenplätze

 

10

1 je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich. 1  je 10 Besucher/innen-plätze

5.4

Tanz-, Ballett, Fitness- und Sportschulen

1 Stpl. je 20 qm Sportfläche

 

1 je 20 qm Sportfläche

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stpl. je 200 qm Grundstücksfläche

 

1 je 200 qm

5.6

Hallen- und Saunabäder

 

1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl.
je 15 Besucher/-innenplätze

 

1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10 Besucher/-innenplätze

5.7

Tennisplätze

4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher/innenplätze

 

1 je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucher/-innenplätze

5.8

Minigolfplätze

6 Stpl.

 

6

5.9

Kegel-, Bowlingbahnen

4 Stpl. je Bahn

 

2 je Bahn

5.10

Vereinshäuser und –anlagen, soweit nicht unter 5.1-5.10 aufgeführt

1 Stpl. je 200 qm

 

 

1 je 25 qm Nutzfläche

 

 

 

 

 

 

6

Gaststätten; Beherbergungsbetriebe

6.1

Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften,

Cafés, Bistros u.a.

1 Stpl. je 12 qm Nutzfläche

 

1 je 12 qm Nutzfläche

6.2

Spielhallen, Spielcasinos, Automatenhallen

1 Stpl. je 8 qm BGF, jedoch mind. 3 Stpl.

 

1 je 20 qm BGF

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

 

1 Stpl. je 3 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

 

 

1 je 20 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

6.4

Jugendherbergen

1 Stpl. je 10 Betten

 

1 je 10 Betten

6.5

Boardinghäuser (Gebäude, deren Einheiten nur zu einer vorübergehenden Wohnnutzung dienen, die über mindestens einen gemeinschaftlich zu nutzenden Raum verfügen und für dessen Nutzer kein Speiseangebot vorgehalten wird).

1 Stpl. je Zimmereinheit

Ohne eigenständige Küche, aber mit Küchenzeile, jedoch mind. 1 Stpl.

je 2 Betten

 

1 je 5 Zimmer

 

 

 

 

 

 

7

Krankenhäuser

7.1

Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten

1 Stpl. je 4 Betten

60

1 je 25 Betten

7.2

Pflegeheime

1 Stpl. je 3 Betten

75

1 je 10 Betten

 

 

 

 

 

 

8

Schulen und Einrichtungen der Jugendförderung

8.1

Grundschulen

1 Stpl. je 25 Schüler/-innen

 

1 je 3 Schüler/-innen

8.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen

 

1 Stpl. je 25 Schüler/innen, zusätzlich 2 Stpl. je 5 Schüler/-innen über 18 Jahre

 

Sekundarstufe 1: 4 je 5 Schüler/-innen

 Oberstufen-gymnasium, Berufsschulen und Berufsfach-schulen: 1 je 2 Schüler/-innen

8.3

Sonderschulen für Menschen mit Beeinträchtigungen

1 Stpl. je 15 Schüler/-innen

 

1 je 15 Schüler/-innen

8.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1 Stpl je 7 Studierende

 

1 je 15 Studierende

8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl.

1 Stpl. je Gruppenraum, jedoch mind. 2 Stpl.

 

1 je Gruppenraum jedoch mind. 2

8.6

Jugendfreizeittreffs und dgl.

1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl.

 

1 je 15 qm Nutzfläche

 

 

 

 

 

 

9

Gewerbliche Anlagen

9.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1 Stpl. je 50 qm Nutzfläche

 

1 je 50 qm Nutzfläche

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1 Stpl. je 80 qm Nutzfläche

 

1 je 100 qm Nutzfläche

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand

 

 

1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstände

9.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

2 Stpl. je Pflegeplatz

 

0

 

9.5

Automatische KFZ-Waschstraße

5 Stpl. je Waschanlage

 

0

 

9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur

Selbstbedienung

3 Stpl. je Waschplatz

 

0

9.7

Fuhrunternehmen Transportunternehmen und Speditionen

PKW: 1 Stpl. je 80qm Nutzfläche

 

2

Zahl der Stellplätze

für LKW

1 Stpl. je eigenem oder von einem im Auftragsverhältnis stehenden dritten Fuhr-/Transportunternehm. und Speditionen unterhaltenen LKW

 

 

 

 

 

 

10

Verschiedenes

10.1

Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen

1 Stpl. je 3 Nutzungseinheiten

 

1 je 2 Nutzungs-einheiten

10.2

Friedhöfe

1 Stpl. je 2.000 qm Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl.

 

1 je 750 qm Grundstücks-fläche

10.3

Museen, Ausstellungs- und Präsentationsräume

1 Stpl. je 300 qm Nutzfläche

 

 

1 je 100 qm Nutzfläche

 

 

 

 

 

 

11

Anwendungsbestimmungen

11.1

Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277).

11.2

Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.