Bekanntmachung

Satzung


Aufgrund der §§ 5, 19, 51 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer Sitzung am 25.01.2024 die folgende Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Dieburg beschlossen.

§ 1
Gegenstand, Geltungsbereich
(1) Die Stadt Dieburg unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen.
(2) Die städtischen Obdachlosenunterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung Obdachloser oder von Obdachlosigkeit bedrohter Personen für die Dauer ihrer Obdachlosigkeit.
(3) Die Benutzung der Unterkünfte erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie der
jeweils geltenden Hausordnung.

§ 2
Begriff
(1) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist jede sesshafte Person, die entweder bereits ohne Unterkunft ist oder unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht ist und dabei nach den Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnissen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich kurzfristig eine geordnete Wohnunterkunft zu beschaffen.
(2) Die Obdachlosenunterkünfte können sich in stadteigenen oder angemieteten Räumlichkeiten im Stadtgebiet befinden.

§ 3
Einweisung, Benutzungsverhältnis
(1) Obdachlose Personen im Sinne des § 2 werden durch eine Einweisungsverfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Mit der Einweisungsverfügung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Der obdachlosen Person kann jederzeit eine andere Unterkunft zugewiesen werden.

§ 4
Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem in der Einweisungsverfügung festgelegten Zeitpunkt.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch Ablauf der Befristung der Einweisung, soweit dies in der Einweisungsverfügung vorgesehen ist, oder durch Widerruf der Einweisungsverfügung seitens der Stadt Dieburg. Gründe für den Widerruf der Einweisungsverfügung liegen insbesondere dann vor, wenn
1. die Obdachlosigkeit entfallen ist,
2. die Obdachlosenunterkunft in Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten vollständig oder teilweise geräumt werden muss,
3. die eingewiesene Person die Obdachlosenunterkunft nicht mehr nutzt, sie nicht mehr ausschließlich als Unterkunft nutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat oder als Meldeadresse verwendet ohne hierin zu wohnen,
4. die eingewiesene Person Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern/innen und/oder Nachbarn/innen führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können,
5. die eingewiesene Person gegen Auflagen der Einweisungsverfügung oder gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Hausordnung verstößt,
6. die eingewiesene Person der Zahlungsverpflichtung gemäß dieser Satzung nicht nachkommt
7. die eingewiesene Person sich nicht in geeigneter Weise um die Erlangung einer anderweitigen Wohnmöglichkeit bemüht oder
8. die eingewiesene Person, der eine zumutbare andere Wohnmöglichkeit nachgewiesen wird, diese Wohnmöglichkeit nicht nutzt.
Ferner endet das Benutzungsverhältnis, wenn die eingewiesene Person die Unterkunft länger als 4 Wochen nicht nutzt, es sei denn die eingewiesene Person hat die Abwesenheit angekündigt und die Abwesenheit erfolgt auf einem nicht von ihr zu vertretenden Grund, wie z.B. eine stationäre medizinische Behandlung.

(3) Eingebrachte Sachen der eingewiesenen Person werden für die Dauer von 2 Monaten ab Räumung der Unterkunft von der Stadt Dieburg verwahrt und anschließend verwertet bzw. vernichtet. Schadensersatzansprüche der obdachlosen Person sind ausgeschlossen.

§ 5
Unterbringungsgrundsätze
(1) Eine Unterbringung obdachloser Personen in den städtischen Obdachlosenunterkünften erfolgt nur aufgrund einer schriftlichen Einweisungsverfügung.
(2) Ein Anspruch auf Unterbringung besteht nur nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).
(3) Auf die Unterbringung in den städtischen Obdachlosenunterkünften finden mietrechtliche Bestimmungen keine Anwendung.
(4) Die eingewiesenen Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme sowie zur strikten Einhaltung der Auflagen aus der Einweisungsverfügung, der Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung verpflichtet.
(5) Die Nutzung einer zugewiesenen Unterkunft ist nicht dauerhaft. Eine Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft ist jederzeit aus sachlichen Gründen zulässig.

§ 6
Unterbringung von Gegenständen
Die Unterbringung von Möbeln in den zugewiesenen Räumen ist nicht gestattet. Gegenstände, die in den zugewiesenen Räumen nicht untergebracht werden können, dürfen in anderen Räumen und im Hof der städtischen Obdachlosenunterkunft nicht abgestellt werden. Dies gilt auch für Sperrmüll.

§ 7
Verhaltensregeln
(1) Die eingewiesene Person ist verpflichtet,
1. die ihr zugewiesene Obdachlosenunterkunft und die zum Allgemeingebrauch bereitgestellten Räume pfleglich zu behandeln, den Weisungen der Stadt Dieburg bzw. ihrer Beauftragten in jeder Weise Folge zu leisten und die Regelungen dieser Satzung sowie der jeweiligen Hausordnung zu befolgen;
2. die ihr zugewiesenen Räume nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu räumen und an die Stadt Dieburg herauszugeben; ausgehändigte Schlüssel für die Unterkunft sind zurückzugeben. Sollten die Schlüssel nicht zurückgegeben werden, sind durch die eingewiesene Person die Kosten für einen Schlosstausch zu tragen;
3. selbst alles zu tun, um ihre Obdachlosigkeit zu beseitigen;
4. eine vorhersehbare Abwesenheit von mehr als einer Woche der Stadt Dieburg vorher mitzuteilen und
5. bei Auszug die Räume in dem Zustand herauszugeben, in dem sie sich bei Bezug befunden haben und von dem eingebrachten Hausrat und sonstigen Gegenständen auf eigene Kosten frei zu machen.
(2) In den Unterkünften bzw. auf den Grundstücken ist es ferner verboten,
1. weitere Personen, in die zugewiesenen Räume aufzunehmen;
2. Bauten und Anbauten zu errichten oder sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen;
3. Regale anzubringen, sowie Wände, Türen und Fensterrahmen in der Unterkunft, im Hausflur, in den Sanitär-, Wasch- und Trockenräumen auf sonstige Art und Weise zu beschädigen;
4. in den zugewiesenen Räumen oder in sonstigen Einrichtungen auf dem Gelände der städtischen Obdachlosenunterkünfte ein gewerbliches Unternehmen zu betreiben;
5. Tiere jeglicher Art ohne Genehmigung der Stadt Dieburg zu halten;
6. die Schließvorrichtungen auszutauschen;
7. Lärm zu verursachen sowie Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräte lauter als in Zimmerlautstärke zu betreiben.

§ 8
Räumung der Unterkunft
Eingewiesene Personen, die nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses eine Ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene anderweitige Unterkunft nicht beziehen, können von der zuständigen Behörde aus der Obdachlosenunterkunft -auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs- entfernt werden.

§ 9
Betreten der Unterkünfte
(1) Die Beauftragten der Stadt Dieburg sind nach rechtzeitiger Ankündigung berechtigt, die Unterkünfte werktags zwischen 08:00 und 17:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug oder einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten warden. Die zuständige Stelle hält für diesen Zweck Eingangsschlüssel der Unterkünfte bereit.
(2) Die eingewiesenen Personen haben dafür zu sorgen, dass die ihnen zugewiesenen Räume auch bei längerer Abwesenheit zugänglich sind.

§ 10
Nutzungsgebühr
(1) Die Nutzung der Obdachlosenunterkunft ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Nutzung steht das Recht zur Nutzung gleich.
(2) Gebührenschuldner sind die Personen, die in die Unterkunft eingewiesen worden sind. Erstreckt sich die Einweisungsverfügung auf mehrere Personen für dieselbe Unterkunft, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem in der Einweisungsverfügung festgelegten Zeitpunkt der Einweisung und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte beauftragten Personen der Ordnungsbehörde.
(4) Die Gebühr für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte ergibt sich aus der Gebührensatzung für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Dieburg.
(5) Die Gebühren werden monatlich im Voraus erhoben. Einzelne Tage werden zu je 1/30 der Monatsgebühr berechnet.

§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Für die Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Dieburg zulässig. Sie darf diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Die Stadt Dieburg ist befugt, auf der Grundlage von nach Abgaben der Gebührenpflichtigen ermittelten Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dieburg, den 30. Januar 2024
Der Magistrat der Stadt Dieburg
Frank Haus, Bürgermeister